Prozess Honigtuch
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Trust
Prozess Honigtuch - Vertrag § 01: Der Künstler schafft 100 (einhundert) Multiples. § 02: Die in den Multiples verwendeten Materialien sind Krankenhausbettlaken, Kordel, Wachs, Blei, Sprache und Stempel. § 03: Die Multiples besitzen eine bestimmte Gestalt, die sich im Verlauf verändert - entweder schon durch den Vormund, oder erst während des weiteren Prozesses. § 04: Die Handlungen, die zu dieser Gestalt geführt haben und die im weiteren Verlauf in einer Gesamtgestalt münden, sind Reißen, Stempeln, Nähen, Rollen, Wachsen sowie Handlungen, durch die der Vormund während des Lebens mit dem Multiple seine Gestalt bewahrt oder verändert. § 05: Die Multiples werden nicht verkauft. Ihre Entäußerung durch den Künstler gleicht einer Verleihung, Schenkung. § 06: Mit dem Erhalt des Multiples geht eine Fürsorgepflicht einher. § 07: Die Dauer der Vormundschaft beträgt neun Monate. In einer Mitteilung wird um die Rückgabe des Multiples zusammen mit persönlichen Aufzeichnungen zum Mündel zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort gebeten. § 08: Mit der Rückgabe des Multiples entfällt die Vormundschaft nicht. § 09: Auch die aus verschiedenen Gründen (Verweigerung, Ver- gessen, Verhinderung, ...) nicht geschehene Rückgabe des Multiple berührt das Fort- bestehen der Vormundschaft nicht. § 10: Die Multiples werden, mit Angabe des Vormundes auf einem Plan, zu einem etwa 7 qm großen Tuch zusammen || gewachst | genäht|. § 11: Das fertiggestellte Tuch sowie Zeichnungen und Konzepte werden ausgestellt. § 12: Mit der Ausstellung geht die Vormundschaft für ein einzelnes Multiple über in die Teilnahme, mit allen Rechten und Pflichten, an einem Trust. Der Vormund wird Aktionär. § 13: Die Aktionäre entscheiden mit Konsens über die weitere Ver- wendung des Tuches (Verkauf, Leihgabe, Schenkung, Rotation im Kreise der 100 Aktionäre, Auflösung, ...) sowie über die Verwendung eines unter Umständen erzielten Erlöses (Spende, Fond, Hilfe, ...). § 14: Jedes Multiple ist mit einer Wahlstimme berechtigt. Somit sind auch Institutionen - unabhängig ihrer Größe, ihrer Macht, ihres Einflusses und ihrer ökonomischen oder ethischen Relevanz, nur mit einer Wahlstimme vertreten. § 15: Nicht erscheinende, passive Aktionäre sind ihrer Verant- wortung für das Tuch nicht enthoben und tragen die getroffenen Konsensentscheide des Trustes mit. § 16: Der Künstler ist nicht Aktionär. § 17: Das Werk, die 100 Multiples, hat der Künstler mit der Verleihung der Vormundschaft über ein Multiple veräußert. Es befindet sich nicht mehr in seinem Besitz. § 18: Für die Fertigstellung des Tuches jedoch trägt der Künstler die Verantwortung und ist durch einen Auftrag dazu berechtigt. § 19: Falls es von den Mitgliedern des Trustes gewünscht wird, kann der Künstler den Trust beraten oder ihm in organisa- torischen Fragen beistehen. § 20: Zu Prozess Honigtuch - Trust erscheint eine Dokumentation, in der der Prozess in Texten, Zeichnungen, Photographien, auch mit denen der Vormünder | Aktionäre, vorgestellt wird.
multiple
Hintergründe
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