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Prozess
Honigtuch
-
Trust
                              § 01Der Künstler schafft 100 (einhundert) Multiples.   § 02Die in den Multiples verwendeten Materialien sind Krankenhausbettlaken, Kordel, Wachs, Blei, Sprache und Stempel.   § 03Die Multiples besitzen eine bestimmte Gestalt, die sich im Verlauf verändert - entweder schon durch den Vormund, oder erst während des weiteren Prozesses.   § 04Die Handlungen, die zu dieser Gestalt geführt haben und die im weiteren Verlauf in einer Gesamtgestalt münden, sind Reißen, Stempeln, Nähen, Rollen, Wachsen sowie Handlungen, durch die der Vormund während des Lebens mit dem Multiple seine Gestalt bewahrt oder verändert.   § 05Die Multiples werden nicht verkauft. Ihre Entäußerung durch den Künstler gleicht einer Verleihung, Schenkung.   § 06Mit dem Erhalt des Multiples geht eine Fürsorgepflicht einher.   § 07Die Dauer der Vormundschaft beträgt neun Monate. In einer Mitteilung wird um die Rückgabe des Multiples zusammen mit persönlichen Aufzeichnungen zum Mündel zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort gebeten.   § 08Mit der Rückgabe des Multiples entfällt die Vormundschaft nicht.   § 09Auch die aus verschiedenen Gründen (Verweigerung, Vergessen, Verhinderung, ...) nicht geschehene Rückgabe des Multiple berührt das Fortbestehen der Vormundschaft nicht.   § 10Die Multiples werden, mit Angabe des Vormundes auf einem Plan, zu einem etwa 7 qm großen Tuch zusammen || gewachst | genäht |.   § 11Das fertiggestellte Tuch sowie Zeichnungen und Konzepte werden ausgestellt.   § 12Mit der Ausstellung geht die Vormundschaft für ein einzelnes Multiple über in die Teilnahme, mit allen Rechten und Pflichten, an einem Trust. Der Vormund wird Aktionär.   § 13Die Aktionäre entscheiden mit Konsens über die weitere Verwendung des Tuches (Verkauf, Leihgabe, Schenkung, Rotation im Kreise der 100 Aktionäre, Auflösung, ...) sowie über die Verwendung eines unter Umständen erzielten Erlöses (Spende, Fond, Hilfe, ...).   § 14Jedes Multiple ist mit einer Wahlstimme berechtigt. Somit sind auch Institutionen, unabhängig ihrer Größe, ihrer Macht, ihres Einflusses, ihrer ökonomischen oder ethischen Relevanz, nur mit einer Wahlstimme vertreten.   § 15Nicht erscheinende, passive Aktionäre sind ihrer Verantwortung für das Tuch nicht enthoben und tragen die getroffenen Konsensentscheidungen des Trustes mit.   § 16Der Künstler ist nicht Aktionär.   § 17Das Werk, die 100 Multiples, hat der Künstler mit der Verleihung der Vormundschaft über ein Multiple veräußert. Es befindet sich nicht mehr in seinem Besitz.   § 18Für die Fertigstellung des Tuches jedoch trägt der Künstler die Verantwortung und ist durch einen Auftrag dazu berechtigt.   § 19Falls es von den Mitgliedern des Trustes gewünscht wird, kann der Künstler den Trust beraten oder ihm in organisatorischen Fragen beistehen.   § 20Über "Prozeß Honigtuch - Trust" erscheint eine Dokumentation, in der der Prozess mit Texten, Zeichnungen, Fotografien, auch mit denen der Vormünder | Aktionäre, vorgestellt wird.

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